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Seminar "Sachkundige Aufsichtsperson"

Wer größere Veranstaltungen für sein Unternehmen plant, hat automatisch mit der Versammlungs-stättenverordnung (VStättVO) zu tun, wenn mehr als 200 Personen eingeladen sind. Die Verordnung hat das Ziel, den Gästen und Mitarbeitern eine sichere Veranstaltungsteilnahme zu ermöglichen und legt dem Betreiber der Veranstaltungsstätte und ggf. auch dem Veranstalter bzw. Mieter zahlreiche Verpflichtungen auf. Wer diese kennt, kann nicht nur für das Briefing von Veranstaltungsagenturen realistisch planen, sondern spart auch Kosten für spontane Nachbesserungen, Schwierigkeiten mit dem Bauordnungsamt oder der Feuerwehr. Vereinfacht wird natürlich auch die Kontrolle der Veranstaltungsexperten, die mit Hinweis auf angebliche gesetzliche Regelungen möglicherweise auch unnötig die Kosten zu Lasten des Marketing-Budgets in die Höhe getrieben haben. Regelmäßig bietet die Gemeinschaft für veranstaltungsbezogene Weiterbildungen und Dienstleistungen dreitägige Seminare zur Ausbildung von "Sachkundigen Aufsichtspersonen" für Versammlungsstätten an.

VStättVO – Wen betriff das?

Die in ähnlicher Textform in allen Bundesländern gültige Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) stellt erhöhte Anforderungen an das aufsichtführende Personal in Versammlungsstätten und an die Veranstalter. Dabei hat die Sicherheit der Gäste und Beschäftigten höchste Priorität. Wird diese vernachlässigt, können Betreiber und Veranstalter zur Rechenschaft gezogen werden. „Es haftet immer eine natürliche Person und das sind die Vertreter von Gesellschaften sowie die Aufsicht  führenden Personen bei Veranstaltungen“, erklärt der Inhaber der Gemeinschaft für veranstaltungsbezogene Weiterbildung und Dienstleistungen (GvWD) Olaf Jastrob. Damit ist Fachkenntnis zur VStättVO wichtig für alle, die sich mit Veranstaltungen beschäftigen, die der Verordnung unterliegen. Als einfache Faustformel gilt, dass die Verordnung in Gebäuden bzw. baulichen Anlagen unter folgenden Voraussetzungen anzuwenden ist:

  • Ab Zweihundert Besucher
  • Ab einer für das Publikum begehbaren Grundfläche von 200 qm
  • In Gaststätten mit Stehflächen (z.B. Diskotheken) ab einer begehbaren Grundfläche von 100 qm

Da diese Charakteristika nicht nur auf Hauptversammlungen, Empfänge und Konferenzen zutreffen, sondern auch auf viele kleinere Veranstaltungen, ist das Thema aktuell geworden für Marketingentscheider. Erster Ansprechpartner in Haftungsfragen ist der Betreiber (oft der Vermieter) einer Versammlungsstätte. Dieser kann jedoch durch den Mietvertrag einen Teil der Verantwortung delegieren und so den Veranstalter verantwortlich machen.

VStättVO – Was ist geregelt?

Baumanns
Referent Michael Baumanns
Die VStättVO verfolgt das Ziel größtmögliche Sicherheit zu erreichen. Daher ist beispielsweise festgelegt, dass pro Quadratmeter Grundfläche maximal zwei Personen Zutritt zu einer Versammlungsstätte bekommen dürfen. Ist diese Grenze erreicht, können keine weiteren Gäste eingelassen werden. Auch von der Breite und Anzahl der Fluchtwege ist abhängig, wie viele Personen an einer Veranstaltung teilnehmen können. Nicht nur die grundlegenden Punkte der Veranstaltungsorganisation werden vom Gesetzgeber geregelt. Auch Details wie der Abstand von Tischen (1,50m) und die maximale Zahl Stühle (10) in Reihe bis zum nächsten Fluchtweg ist exakt geregelt. Wer das weiß, vermeidet Fehler und aufwändige Diskussionen mit dem Bauordnungsamt und der Feuerwehr. Die haben das Recht Veranstaltungen abzusagen, wenn diese nicht den Vorgaben entsprechen und sollten früh eingebunden werden, um im Einzelfall tragbare Regelungen zu finden. So gibt es die Möglichkeit Ausnahmen zu vereinbaren, wenn die Schutzziele dennoch erreicht werden. Beispielsweise könnten in Absprache zusätzliche Brandwachen oder Feuerlöscher zum Einsatz kommen, wenn die Türen aus baulichen Gründen wenige Zentimeter zu schmal sind.

VStättVO – Was ist zu tun?

Erster wichtiger Schritt vor jeder Veranstaltung ist die Erstellung einer schriftlichen Gefährdungsanalyse. Diese beschreibt, welche Risiken in der Veranstaltung liegen und wie mit diesen umgegangen werden kann. Basierend auf den Erkenntnissen aus der Analyse können nicht nur die Gespräche mit den staatlichen Stellen geführt werden, sondern auch Entscheidungen über den Personaleinsatz getroffen werden. Müssen Veranstaltungsmeister engagiert werden? Genügt die Abstellung einer sachkundigen Aufsichtsperson?  Die kann bei Veranstaltungen auf unterstem Gefahrenniveau nach entsprechender Einweisung zum Einsatz kommen. Die Durchführung von Veranstaltungen wird im Vergleich zu der vorherigen Muster-VStättVO damit für Betreiber und Veranstalter erheblich vereinfacht und günstiger. Angeboten wird die Einweisung unter anderem von Michael Baumanns und der GvWD.

Die Teilnehmer sollen dabei in die Lage versetzt werden, in Zusammenarbeit mit einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik Veranstaltungen sicher durchzuführen und Sicherheitsmängel zu erkennen. Im Seminar erklärt Baumanns nicht nur die rechtlichen Grundlagen des Themas, sondern berichtet auch aus der Praxis. In Dialog mit den Vertretern von Betreibern, Eventagenturen, Veranstaltern und Marketingfachleuten werden Erfahrungen ausgetauscht und Lösungen für die Praxis entwickelt.

VStättVO – Wer ist die GvWD

Die GvWD ist spezialisiert auf individuelle Schulungen, Workshops und Beratungen rund um die Versammlungsstättenverordnung und die Optimierung von betrieblichen Abläufen in der Veranstaltungswirtschaft. Unter anderem werden die Betreuung und Beratung beim Neu- und Umbau von Versammlungsstätten, die Erstellung von Gefährdungsanalysen, die Unterweisung von Mitarbeitern und die Betreuung von Veranstaltungen durch Bühnenfachkräfte angeboten. Die nächsten Seminare zur Ausbildung zur „Sachkundigen Aufsichtsperson“ werden vom 5. bis 7. März 2009 in Düsseldorf und vom 16. bis 18. April 2009 in Frankfurt angeboten. Zum Preis von 520 Euro nehmen die Teilnehmer in kleinen Gruppen an ca. 18 Unterrichtsstunden verteilt auf drei Tage teil. Ein schuleigenes Zertifikat belegt die Teilnahme.

VStättVO – Informationen und Kontakt

GvWD
Olaf Jastrob
Mozartstraße 16
50189 Elsdorf
Telefon: 02274/700040

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